Haftungsausschluss

Druckerzeugnisse / Technik / Software / Service / Schulungen
(Stand November 2017)

I. Geltungsbereich

  1. Der Auftrag des Auftraggebers (nachfolgend AG) an die Beckerbillett GmbH (nachfolgend AN) wird zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
  2. Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen, insbesonde­re bei Verhandlungen mit den Mitarbeitern  des AN, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den AN. § 305b BGB bleibt davon unberührt.
  3. Für alle zukünftigen, gleichgearteten Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen AG und AN entsprechend dem Auftrag durchgeführt werden, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls als vereinbart.
  4. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gemäß §§ 305 ff. BGB (nachfolgend "AGB-AG") gelten nur, wenn und soweit die Beckerbillett GmbH diese ausdrücklich schriftlich anerkennt. Das Schweigen auf derartige abweichende AGB-AG gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Der Ausschluss der AGB-AG gilt auch dann, wenn die AGB von der Beckerbillett GmbH zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den AGB-AG abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

II. Vertragsschluss / Leistungsbeschreibung

  1. Der AN übermittelt dem AG ein Angebot, zu dem der AG sein Einverständnis erklärt.
  2. Der Vertrag zwischen AN und AG kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des AN rechtsverbindlich zu Stande.
  3.  Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als AG, soweit keine anderweitige ausdrückli­che Vereinbarung getroffen wurde.
  4. Soweit für Leistungen des AN Leistungsbeschreibungen vorliegen, bestimmt sich der Leistungs- und Funktionsumfang der Waren und Leistungen nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Leistungsbeschreibung.

III. Druckleistungen

  1. Zulieferungen (auch digitaler Daten) durch den AG oder durch einen von ihm einge­schalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des AN.
  2. Der AN ist berechtigt die vom AG gelieferten Daten zu bearbeiten, um sie für seine druckspezifischen Verfahren verwenden zu können.
  3. Werden notwendige Genehmigungen versagt oder zurückgezogen oder wird die Benutzung des bestellten Gerätes aus einem von dem AN nicht zu vertretendem Grunde zwecklos oder unmöglich, werden die Ansprüche des AN davon nicht berührt.
  4. Der AN ist berechtigt, zumutbare Konstruktionsänderungen bzw. Abweichungen gegenüber Abbildungen und Zeichnungen sowie Farbtondifferenzen vorzunehmen.
  5. Druckunterlagen, digitale Daten, Materialien und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände des AG sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung verwahrt.
  6. Der AN ist berechtigt, die Daten für die Druckträger zu archivieren. Der AG ist berechtigt, diese unbearbeiteten Daten heraus zu verlangen.
  7. Dem AN steht an den vom AG angelieferten Druckunterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  8. Bei Kino-Eintrittskarten wird das vom Verband der Filmverleiher e.V. vorgeschriebene Impressum auf jeder Karte vom AN aufgedruckt. Dies gilt nicht, wenn der AG eine vom Verband der Filmverleiher e.V. zertifizierte Software einsetzt. Bei anderen Karten kann der AN mit Zustimmung des AG in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Mit Anerkennung der Korrektur ist die Zustimmung ge­geben.

IV. Technische Anlagen / Geräte

  1. Der AN ist nicht für die bauseitige Vorbereitung (einschließlich Strom- und Netzanschlüsse) des Aufstellungs-/Installationsortes technischer Anlagen verantwortlich. Für die Verlegung (ausreichender) elektrischer Stromzuleitungen, den Anschluss an das Beleuchtungsnetz sowie die Installation von Steckdosen etc. - im Zweifelsfall nach Angaben des AN - hat der AG bauseitig unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu sorgen und dem AN eine schriftliche Objektfertigstellung zu übersenden.
    Die Monteure des AN sind nur zur Montage und Inbetriebnahme der elektrisch betriebenen technischen Anlagen  autorisiert. Eine Haftung für durch elektrischen Strom entstehende Schäden ist ausgeschlossen. Elektrisch betriebene Anlagen/Geräte müssen einem Betreuer unter­stellt werden, der den Monteuren des AN bei Auslieferungsmontage zur Unterweisung zur Verfügung gestellt wird.
  2. Sämtliche bauseitige Leistungen müssen zum Installationstermin fertiggestellt sein.
  3. Soweit der AN Pläne erstellt (wie Kabelschema, Bohrplan, Fundamentplan etc.), so erfolgt dies ausschließlich auf der Basis der Angaben des AG.
  4. Der AN ist berechtigt, technische Abweichungen vorzunehmen, die dem Fortschritt dienen oder die die Benutzungs- oder Verwendungsmöglichkeit der technischen Anlagen/ Geräte verbessern.
  5. Soweit technische Anlagen / Geräte zur Miete überlassen werden, hat der AG für die Dauer der Überlassung für einen ausreichenden Versicherungsschutz (in Höhe des Anschaffungspreises) zu sorgen. Die Miete beinhaltet keine Wartungs- und Reparaturleistungen (soweit diese nicht unter die Gewährleistung fallen). Verbrauchsmaterial wird gesondert abgerechnet.

V. Software

  1. Bei der Überlassung von Software erhält der AG eine Dokumentation/Handbuch zu den Funktionalitäten. Eine Schulung im Umgang mit der Software ist nicht Vertragsgegenstand und muss gesondert vereinbart werden.
  2. Soweit der Einsatz der Software auf bauseitig vom AG zu stellenden Servern erfolgen soll, muss der AG die Mindestvoraussetzungen an den Server (wie Betriebssystem, Arbeitsspeicher, Zugriffsgeschwindigkeit etc.) eigenständig gewährleisten.
  3. Soweit der Einsatz der Software über Server des AN erfolgt, behält sich AN zeitweilige Beschränkungen der vertraglichen Leistungen im Hinblick auf sicherheitsrelevante Maßnahmen (wie z.B. Wartungsarbeiten) oder Kapazitätsgrenzen vor.
  4. Soweit Software nur zur Miete überlassen wird, so wird eine Mindestvertragslaufzeit von 1 Jahr vereinbart. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Ablauf des laufenden Vertragsjahres gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  5. Software-Anpassungen, die über den angebotenen Rahmen hinausgehen, werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
  6. Der AN ist berechtigt, technische Abweichungen vorzunehmen, die dem Fortschritt dienen oder die die Benutzungs- oder Verwendungsmöglichkeit der Software verbessern.
  7. Die Nutzung der Software ist auf die berufliche Niederlassung bzw. den Sitz der Gesellschaft des AG im eigenen Unternehmen beschränkt.
  8. Die Anzahl der Arbeitsplätze, auf denen Software betrieben werden kann, wird im Angebot ausgewiesen.
  9. Updates der bestehenden Software werden durch den AN nur dann kostenlos durchgeführt, wenn ohne das Update kein fehlerfreier Gebrauch möglich ist. Die Erweiterung durch neue Softwaremodule ist vom AG zu vergüten.  Pflege- und Wartungsarbeiten werden durch den AN nur nach entsprechender Vereinbarung durchgeführt.

VI. Online-Shop Modul

  1. Das Online-Shop Modul (u.a. Ticket- und Artikelverkauf) ist über eine Website des AG (über eine Verlinkung) abrufbar. Die Verfügbarkeit der Website mit entsprechender Übertragungsgeschwindigkeit liegt im Verantwortungsbereich des  AG und ist von diesem sicherzustellen. 
  2. Die Programmierung des Moduls erfolgt im responsiven Design in deutscher Sprache.
  3. Anpassungen des Basis-Moduls (z.B. an das Corporate Design des AG, weitere Sprachfassungen, für Führungen und Veranstaltungen) sind vom AG gesondert zu beauftragen. Sie erfolgen dann nach den Vorgaben des AG. Der AN ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Anpassungen zu prüfen.    
  4. Die vertraglichen Beziehungen mit den Käufern treffen ausschließlich den AG. Der AG ist für die Einhaltung der erforderlichen Informationspflichten (wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, Datenschutz etc.) gegenüber den Käufern selbst verantwortlich.
  5. Die Zahlungsabwicklung mit den Käufern erfolgt über eine gesonderte Vereinbarung des AG mit einem Payment Provider. Handlingsgebühren pro Buchung werden von AN monatlich abgerechnet.

VII. Wartung / Service / Schulungen

  1. Wartungs- und Service-Verträge werden auf die Dauer von mindestens 1 Jahr ab Auftragsbestätigung abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Ablauf des laufenden Vertragsjahres gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  2. Service-, Reparatur- und Schulungseinsätze, die über den Servicevertrag hinausgehen, werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
  3. Wartungs- und Service-Verträge beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim AG eingesetzte Hard- und/oder Software. Bei einer Erweiterung des Systems während der Laufzeit des Vertrages erfolgt eine Anpassung des Vertrages zum nächsten Quartal.
  4. Die zur Durchführung einer Schulung ggf. erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie die für einen reibungslosen Ablauf erforderlichen Arbeitsmittel sind von AG kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Zutritts- und Zugangsrechte für AN bzw. dessen Mitarbeiter sind zu gewähren. Werden entsprechende Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und entstehen dadurch Verzögerungen oder Mehraufwand, so ist AN zur Anpassung des Zeitplans und einer entsprechend erhöhten Vergütung berechtigt.

VIII. Lieferung und Lieferverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk Hamburg auf Rechnung und Gefahr des AG. Der AN haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Die Liefertermine des AN sind Richttermine, es sei denn, sie werden vom AN ausdrücklich schriftlich als Fixtermine bestätigt (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
  3. Gerät der AN mit der Lieferung in Verzug, so ist ihm eine angemessene Nach­frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der AG vom Vertrag zurücktreten. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Ma­terial) verlangt werden.
  4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des AN als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, be­rechtigen nicht zum Rücktritt vom  Vertragsverhältnis. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

IX. Abnahme

  1. Der AG hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich auf vertragsgemäße Beschaffenheit zu prüfen.
  2. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den AG über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeer­klärung/Fertigungsreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeer­klärungen des AG.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsda­tum bestehenden Forderungen des AN gegen den AG sein Eigentum. Insoweit ist auch eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Kunden ausgeschlossen. Zur Weiter­veräußerung ist der AG nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der AG tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den AN ab. Der AN nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der AG verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den AN bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der AN auf Verlangen des AG oder eines durch die Übersi­cherung des AN beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherung nach Wahl des AN verpflichtet.
  2. Der AG hat den AN von einem Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Angabe des Pfändungsgläubigers sowie des vollstreckenden Gerichtsvollziehers Mitteilung zu machen.
  3. Bei Be- oder Verarbeitung vom AN und In dessen Eigentum stehender Waren ist der AN als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeit­punkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- und Verarbeitung beteiligt, ist der AN auf einem Miteigentumsanteil in Höhe des Rech­nungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

XI. (Urheber-)Rechte und Referenznutzung

  1. Die vom AN gelieferte Software ist urheberrechtlich geschützt. Sie darf ohne Zustimmung des AN bzw. soweit nicht gesetzlich erlaubt, nicht geändert/bearbeitet und/oder anderweitig eingesetzt werden. Das gilt auch für die Barcode Software.
    Der AG ist daher insbesondere nicht berechtigt, die gelieferte Software an Dritte zu lizenzieren und/oder Dritten zur Verfügung zu stellen.
  2. An vom AN (urheber- und/oder design)rechtlich geschützten Leistungen erwirbt der AG im Zweifel nur ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht.
  3. Nutzungsrechte erlöschen durch Kündigung des Vertrages bzw. spätestens zum Ende der Laufzeit des Vertrages. Der AG stellt dann sicher, dass die Programme/Software nicht mehr genutzt werden können. Produkte sind zu deinstallieren.
  4. Soweit nicht anders vereinbart, ist der AG verpflichtet, AN auf von AN erstellten Grafiken namentlich zu nennen.
  5. Der AN ist berechtigt, den Namen des AG und Abbildungen der gelieferten Produkte als Referenz online und offline zu nutzen.

XII. Preise und Kosten

  1. Die im Angebot des AN genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längs­tens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim AG.
  2. Die Preise des AN enthalten keine Mehrwert­steuer, d.h. Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
  3. Es gelten die Preise ab Werk zum Zeitpunkt der Auslieferung, ausschließlich Verpackung, Montage, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten.
  4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des AG einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem AG gesondert berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom AG we­gen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  5. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähn­liche Vorarbeiten, die vom AG veranlasst sind, werden ihm berechnet.
  6. Barcodes werden nur gegen Vergütung an den AG herausgegeben.

XIII. Zahlung

  1. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum mit vollem Rechnungsendbetrag ohne Ab­zug fällig.
  2. Kun­dendienst-/Service- und Reparaturrechnungen sind ohne Abzug sofort ab Rechnungsdatum zahlbar.
  3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendma­chung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  4. Leistet der AG trotz Mahnung keine Zahlung und/oder ist die Erfüllung des Zahlungs­anspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt­gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AG gefährdet, so kann der AN Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen, Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Erfüllung noch laufender Aufträge verweigern.

XIV. Beanstandungen, Gewährleistungen

  1. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche, bei versteckten Mängeln innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung bzw. Aufstellung der Geräte zulässig.
  2. Bei farbigen Reproduktionen in allen (Druck-)Herstellungsverfahren können geringfügi­ge Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
  3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den AG ohne Interesse ist.
  4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
  5. Bei berechtigten Beanstandungen ist der AN zunächst zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem AN oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der AG Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ver­langen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  6. Es wird Gewähr für die Mängelfreiheit der gelieferten Ware sowie für deren Tauglichkeit zur gewöhnlichen Verwendung geleistet. Sofern die gelieferten Gegenstände durch normale Abnutzung oder Verschleiß innerhalb der unter 11. genannten Frist Mängel auf­weisen oder ihre Tauglichkeit zum normalerweise vorausgesetzten Gebrauch ein­geschränkt wird, begründet dies keine Gewährleistungsansprüche. Beschädigungen und Störungen, die auf unsachgemäße Behandlung oder schlechte Instandhaltung, Pflege und Transport zurück­zuführen sind, fallen nicht unter die Gewährleistung. Kundendienstarbeiten werden in diesem Fall berechnet. Der AG hat Anspruch auf einen Prüf- und Montagebericht. Ferner besteht keine Gewährleistung für Mängel und Einschränkungen der gewöhnlichen Verwen­dung, wenn der AG diese Umstände zu vertreten hat.
  7. Für gutes Material, zweckentsprechende Konstruktion und einwandfreies Arbeiten der gelieferten Neugeräte gewährt der AN eine Gewährleistung von 12 Monaten ab Auslieferung. Eine Gewährleistung gegenüber Dritterwerbern ist ausgeschlossen. Teile, die nachweislich während dieser Zeit in Folge mangelhaften Materials oder fehlerhafter Arbeit schadhaft werden, bessern wir kostenlos aus oder ersetzen sie durch neue; eine Verlängerung der Gewährleistung findet dadurch nicht statt. Erhöhte Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten in Folge Verbringung des Kaufgegenstandes an einen anderen als den Lieferort hat der AG zu tragen.
  8. Die Gewährleistung erlischt, wenn der AG oder Dritte an den gelieferten Anlagen/Geräten Änderungen oder Ausbesserungen ohne Anweisung und Genehmigung des AN vorneh­men. Gleiches gilt, wenn die Montage und Inbetriebnahme der Anlagen/Geräte (wie Automaten und Kassensysteme) nicht durch autorisierte Mechaniker erfolgt.
  9. Der AG verliert seine Ansprüche auf Gewährleistung, wenn er dem AN unrichtige Schilderungen der Betriebsverhältnisse gibt oder es unterlässt, die vom AN geforderten technischen Vorrausetzungen, unter denen die Anlagen/Geräte (wie Automaten, Apparate) zu arbeiten haben, zu schaffen.
  10. Vorrausetzung jeder Gewährleistung ist die pünktliche Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, es sei denn, der AG ist nicht Vollkaufmann im Sinne des HGB. In diesem Fall ist der AN zur Gewährleistung nur dann verpflichtet, wenn der AG einen angemessenen Teil seiner Zahlungsverpflichtungen, in der Regel die Hälfte der (Kaufpreis-)Forderung, erfüllt hat.
  11. Die Gewährleistungsfrist für die vom AN gelieferten Gegenstände beträgt in Abweichung von § 438 Absatz (1) Nr. 3 BGB 1 Jahr ab Lieferung, es sei denn, es liegt ein vom AN vorsätzlich verursachter oder arglistig verschwiegener Mangel vor, bei dessen Vorliegen die gesetzlichen Gewährleistungsfristen gelten.
  12. Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren bei Kaufgegenständen innerhalb eines Jahres nach Übergabe, bei Werkleistungen innerhalb eines Jahres ab Abnahme.

XV. Haftung und Haftungsfreistellung

  1. Der AN haftet grundsätzlich nur, soweit er Schaden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.
  2. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Drucker­zeugnissen zum Gegenstand, so haftet der AN nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses.
  3. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Ma­terial).
  4. Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet AN für mittelbare Schäden, wie z.B. Mehraufwand, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen, nur in der Höhe des nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschadens.
  5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfül­lungs- und Verrichtungsgehilfen des AN.
    Sie gelten jedoch nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der AN nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der AN von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den AG abtritt. Der AN haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des AN nicht bestehen oder durchsetzbar sind.
  7. Der AN haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der AG unzutreffende Angaben über Einsatzart, - voraussetzungen, -umfang und –ort der zu lieferenden Druckerzeugnisse, Hardware und Software macht und/oder unsachgemäß mit diesen umgeht.
  8. Bei Verlust von Daten haftet AN nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch AN erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit tritt diese Haftung nur ein, wenn AN mit der zum Datenverlust führenden Handlung gleichzeitig eines wesentliche Vertragspflicht verletzt hat.
  9. Der AG haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, ins­besondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der AG hat den AN von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Gleiches gilt für Referenznutzungen durch den AN.
  10. Der AN haftet allein für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Nutzung von vom AN zur Verfügung gestellter Hardware und/oder Software.

XVI. Aufrechnung / Abtretung

  1. Der AG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  2. Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden gegen AN an Dritte ist ausgeschlossen und diesem gegenüber unwirksam.

XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der AG Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des AN.
  2. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirk­samkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: November 2017